Wasserwerk Burghausen 
 IM NOTFALL

Neue Trinkwasserverordnung und Legionellen

Am 1. November 2011 trat die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 (BGBl. Teil I, Nr. 21 vom 11. Mai 2011, S. 748 – 774) in Kraft. Diese bringt für die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Neuregelungen u.a. in Bezug auf Legionellenuntersuchungen in Trinkwassererwärmungsanlagen in der Trinkwasser-Installation (insbesondere Neufassungen von § 9 Absatz 8, § 13 Absatz 5, § 14 Absatz 3, Anlage 3 Teil II und Anlage 4 Teil II Buchstabe b TrinkwV).

Betroffen sind alle Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwasserwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die z. B. Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (also nicht für das Handwaschbecken in der Toilette des Restaurants).

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 551*).

Der Untersuchungspflicht muss der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation selbständig nachkommen, ohne dass es einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt bedarf. Sie besteht ausschließlich bei Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung abgeben.

Bei Anlagen in ausschließlich selbst bewohnten Eigenheimen besteht die Untersuchungspflicht somit nicht. Zur Einordnung als gewerbliche Tätigkeit ist die zielgerichtete Abgabe entscheidend, d.h. die Duschen für die Mitarbeiter in der Autowerkstatt gehören nach TrinkwV nicht dazu, unabhängig, ob aufgrund anderer Vorgaben (Arbeitsstättenverordnung, Hygiene, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) hier Untersuchungspflichten bestehen.

Liegt eine Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit vor (z.B. Vermietung), so ist weiter zu prüfen, ob es sich auch um eine „Großanlage“ entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) handelt. Die Anlage muss die oben genannte Größe haben. Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht betroffen.

Mit Inkrafttreten der Änderung der TrinkwV besteht außerdem eine Anzeigepflicht. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer solchen Großanlage hat den Bestand dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Die Untersuchungshäufigkeit für die systemische Untersuchung auf Legionellen ist einmal pro Jahr. Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes und vom Land gelistetes Labor durchgeführt werden. Für Nicht-Risikobereiche (z.B. gewöhnliche Mietshäuser) sind Verlängerungen der Untersuchungsintervalle durch das Gesundheitsamt möglich, wenn die Einhaltung der aaRdT nachgewiesen ist und die Befunde von mindestens drei jährlichen Untersuchungen ohne Beanstandung waren. Untersuchungen nach den aaRdT, die vor dem 1. November 2011 durchgeführt wurden, können dabei anerkannt werden. Es kann erforderlich sein, dass der Unternehmer und sonstige Inhaber nach den aaRdT geeignete Probennahmestellen einrichtet.

Die Untersuchungsergebnisse sind dem Gesundheitsamt zu übermitteln. Dieses stellt ggf. fest, ob der Betreiber oder sonstige Inhaber Maßnahmen gegen eine Kontamination zu treffen hat.

Ob Maßnahmen notwendig sind, beurteilt das Gesundheitsamt nach dem technischen Maßnahmenwert von 100 Koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 Milliliter Trinkwasser sowie ggf. nach Ergebnissen einer vom Inhaber durchzuführenden Gefährdungsanalyse und Ortsbesichtigung.

* DVGW-Arbeitsblatt W 551/ April 2004; Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen

Regelwerk des DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e.V.; www.dvgw.de

Quelle: http://www.bmg.bund.de/ministerium/presse/pressemitteilungen/2011-02/aenderung-der-trinkwasserverordnung/trinkwasserverordnung-und-legionellen.html, Stand 02.11.2011.

 

Weitere Informationen finden Sie unter den unten aufgeführten Links:

Landratsamt Alötting, Gesundheitsamt:
http://www.lra-aoe.de/gesundheit/wasserhygiene/aufgaben/
http://www.lra-aoe.de/gesundheit/wasserhygiene/formulare/

Text der Trinkwasserverordnung:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/trinkwv_2001/gesamt.pdf

Stellungnahme des Umweltbundesamtes zum Vollzug der geänderten TrinkwV /(Legionellen):
http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3983.pdf

Häufige Fragen zu Trinkwasserinstallationen in Gebäuden und Legionellen, DVGW:
http://www.dvgw.de/wasser/trinkwasser-und-gesundheit/legionellen/

Laborliste:
http://www.lgl.bayern.de/das_lgl/aufgaben_zustaendigkeiten/zqm_aufgaben/doc/laborliste_trinkwv_111018.pdf